Satzung

Das Miteinander beim BC Tempelhof wird grundlegend von der Satzung unseres Vereins bestimmt. Diese könnt ihr hier entweder als PDF herunterladen oder im Wortlaut nachlesen.

SATZUNG

Fassung vom 23.03.1994

Zuletzt geändert am 01.01.2017

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Badminton-Club Tempelhof e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Als Gründungstag gilt der 1. August 1957.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Badminton-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht (z.B. regelmäßiger Trainingsbetrieb, Teilnahme von Mitgliedern des Vereins an Turnieren).

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Organe des Vereins (§8) können ihre Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen  der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und                    ­bedingungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

(2) Der Verein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder treiben regelmäßig im Verein Sport oder sind aktiv in der Vereins- führung tätig.

b) Passiven Mitgliedern

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport im Verein zu beteiligen.

c) Ehrenmitgliedern

Mitglieder, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehren- ordnung.

(3) Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds.

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Kassenwart, die jedoch nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist.

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von acht Wochen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag auch vier Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung an die letztbekannte Adresse, nicht vollständig entrichtet hat. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Alle passiven Mitglieder sind berechtigt, an den sonstigen, nicht sportlichen Veranstaltungen des Vereins  teilzunehmen.

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs (z. B. aus Anlaß von Vereins-jubiläen u.ä.) können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Gesamtbetrag der Umlagen in einem Kalenderjahr darf die Höhe eines Quartalsbeitrages für volljährige aktive Mitglieder, die keinem besonderen (ermäßigten) Beitragstarif zuzuordnen sind, je Mitglied nicht überschreiten.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und Umlagen bestehen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand.

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Sportwart,
  • Jugendsportwart und
  • Kassenwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter (1) genannten Vorstandsmitglieder.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des restlichen Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Insbesondere haben die Vorstands-mitglieder folgende Aufgaben:

  • Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
  • Dem Sportwart obliegt die Leitung aller sporttechnischen Angelegenheiten.
  • Dem Jugendsportwart obliegt die Leitung aller sporttechnischen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren.
  • Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte und die Rechnungslegung.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet

mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein zu berufen. Die Einladung geht den Mitgliedern in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) zu. Dem Versand der Einladung per E-Mail oder Fax muss das Mitglied schriftlich zugestimmt haben.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung beinhaltet ebenfalls die Berichte der Vorstands-mitglieder und eine Kopie des von den Kassenprüfern abgezeichneten Kassenberichtes.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben :

c) Entgegennahme des Berichtes des Verstandes,

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

e) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

h) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschluß durch den Vorstand,

i) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern,

j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

(4) Anträge können nur von erwachsenen Mitgliedern gestellt werden.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitglieder-versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(8) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben von Gründen fordert.

(9) Über Beschlüsse, die Berichte der Vorstandsmitglieder, und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf zu nehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens drei Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen. Dies kann in Form eines Aushangs in den Sportstätten, E-Mail, als Internet-Download oder auf Wunsch des Mitgliedes als Brief geschehen. Das Protokoll wird gültig, wenn binnen sieben Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von mindestens 20% der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Satzungsänderungen

(1) Die Satzungsänderung und Neufassung wurde heute durch die ordnungsgemäß einberufene und beschlußfähige Mitgliederversammlung beschlossen. Berlin-Tempelhof, den 07.10.1960, gez. 7 Unterschriften.

Mit diesen Satzungen wurde der Verein unter der Geschäftsnummer 95 VR 3088 Nz am 02.11.1960 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(2) Die Fassung der §4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 wurde auf der Jahresvollversammlung am 29.01.1968 geändert und in der neuen Fassung vom Amtsgericht Charlottenburg auf Blatt 84 der Registerakten zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(3) Durch Beschluß vom 26.01.1972 wurde die Satzung der §4 (Aufnahmegebühr) und §6 (Beitrag) geändert und in der neuen Fassung vom Amtsgericht Charlottenburg auf Blatt 104 der Registerakten zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(4) Am 23.03.1994 wurde die Neufassung der Satzung durch die ordnungsgemäß einberufene und beschlußfähige Mitgliederversammlung beschlossen. Die neugefasste Satzung wurde am 24.01.1995 vom Amtsgericht Charlottenburg auf Blatt 52 bis 60 der Registerakten zum Geschäftzeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(5) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.04.1999 wurde die Satzung in den §5 und 10 geändert und in der neuen Fassung am 22.02.2000 vom Amtsgericht Charlottenburg auf Blatt 74 der Registerakten zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(6) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.04.2004 wurde die Satzung im §5 (Mitgliedschaft) geändert und in der neuen Fassung am 08.12.2004 vom Amtsgericht Charlottenburg zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(7) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.05.2005 wurde die Satzung in den §7 (alt: Mitgliedsbeiträge, neu: Rechte und Pflichten) und §12 (Mitgliederversammlung) geändert.

(8) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23.06.2008 wurde die Satzung im §14 geändert und in der neuen Fassung vom Amtsgericht Charlottenburg zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(9) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.05.2010 wurde die Satzung im §3, §8 sowie §12, Abschnitt 1, 2 und 9 geändert und in der neuen Fassung vom Amtsgericht Charlottenburg zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.

(10) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11.04.2011 wurde die Satzung im §3 geändert und in der neuen Fassung vom Amtsgericht Charlottenburg zum Geschäftszeichen 95 VR 3088 Nz eingetragen.